Impfschutz für Personal in medizinischen Einrichtungen

Informationen zu gesetzlichen Regelungen sowie Beispiele zur Risikoeinschätzung.

5. Januar 2023
Lesedauer: 2 Min.
Bluttest im Labor. Laborassistent, der mit dem Spender arbeitet

Auf einen Blick

  • Nur wenige Infektionserkrankungen werden tatsächlich „über die Luft“ als Aerosole übertragen. Zum besseren Verständnis der Übertragungsmechanismen findet eine Einteilung in große Tröpfchen (> 5 µm ∅, Kontaktinfektion) und Tröpfchenkerne (1 – 5 µm ∅, aerogene Infektion) statt. Beispiel einer Kontaktinfektion ist Influenza, wohingegen Masern aerogen übertragen werden.1
  • Schutzmaßnahmen in medizinischen Einrichtungen können Handhygiene, Tragen von medizinischen Masken und 

    Abstand halten umfassen. Insbesondere der Impfschutz, sowohl von Patienten als auch von Mitarbeitenden, spielt bei Infektionskrankheiten eine große Rolle bei Verhinderung der Ansteckung und Verbreitung. 

Gesetzliche Regelungen: Wann muss sich Personal im Gesundheitsdienst impfen lassen?

Masernschutzgesetz (§ 20 IfSG Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe):2

  • Erwachsene, die nach 1970 geboren wurden, müssen 2 Impfungen gegen Masern oder eine ausreichende Immunität gegen Masern vorweisen, wenn sie in Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften oder in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen (nach §23 Absatz 3 Satz 1 IfSG) tätig sind.

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19:

  • § 20a IfSG Immunitätsnachweis gegen COVID-19: Ab dem 15. März 2022 muss u. a. Personal in Krankenhäusern, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie im Rettungsdienst über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen.3 
  • § 22a IfSG Impf-, Genesenen und Testnachweis bei COVID-19: Ab dem 1. Oktober 2022 gelten 3 Impfungen oder 2 Impfungen + 1 Genesung als Nachweis.4

§ 23a IfSG: Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten:5

  •  Um den Verpflichtungen in Bezug auf Infektionskrankheiten nachzugehen, dürfen personenbezogene Daten durch den Arbeitgeber verarbeitet werden. Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nicht mehr übertragen werden können. Im Übrigen gilt das allgemeine Datenschutzrecht.

 

Übertragung von Infektionskrankheiten Personal Patient: Beispiele für die Risikoeinschätzung6

 

Hohes Risiko

Mittleres Risiko

Niedriges Risiko

Patientenkontakt / Arbeitsbereich

Regelmäßiger Kontakt zu immunkompro- mittierten oder besonders vulnerablen Patienten

Direkter Kontakt zu Patienten bei therapeutischen oder anderen Maßnahmen; Kontakt zu z. B. Blut oder Exkreten

Kein direkter Kontakt zu Patienten oder z. B. Blut oder Exkreten

Zum Patientenschutz erforderlich

► Masern, Mumps, Röteln

►Varizellen

► Masern, Mumps, Röteln

► Varizellen (nach Risikobewertung)

► Masern

Zum Patientenschutz empfohlen

► Influenza

► Pertussis

► Influenza

► Pertussis

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Patientenkontakt / Arbeitsbereich

 

Hohes Risiko

Regelmäßiger Kontakt zu immunkompro- mittierten oder besonders vulnerablen Patienten

 

Mittleres Risiko

Direkter Kontakt zu Patienten bei therapeutischen oder anderen Maßnahmen; Kontakt zu z. B. Blut oder Exkreten

 

Niedriges Risiko

Kein direkter Kontakt zu Patienten oder z. B. Blut oder Exkreten

Zum Patientenschutz erforderlich

 

Hohes Risiko

► Masern, Mumps, Röteln
►Varizellen


Mittleres Risiko

► Masern, Mumps, Röteln
► Varizellen (nach Risikobewertung)

 

Niedriges Risiko

► Masern

Zum Patientenschutz empfohlen

 

Hohes Risiko

► Influenza
► Pertussis

 

Mittleres Risiko

► Influenza
► Pertussis

 

Niedriges Risiko

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Einstellungsuntersuchungen & Fragerecht

Das Bundesarbeitsgericht sieht vor, dass das Fragerecht des Arbeitgebers nur dann greift, wenn ein Zusammenhang zwischen Arbeitsverhältnis und bestehender Krankheit besteht. Folgende Punkte dürfen bei der Einstellung erfragt werden:

  • Kann die Erkrankung dauerhaft oder in wiederkehrenden Perioden die Tätigkeit einschränken?
  • Können Kollegen oder Kunden gefährdet werden?
  • Ist zu Dienstantritt oder in absehbarer Zeit eine Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich?
  • Bei medizinischer Kontraindikation für Impfungen kann der Arbeitgeber das weitere Vorgehen im Einzelfall entscheiden.

Referenzen

IfSG: Infektionsschutzgesetz; RKI: Robert-Koch-Institut; STIKO: Ständige Impfkommission

1. H. Häfner, S.W. Lemmen. Durch Luft übertragbare Erkrankungen. Praktische Krankenhaushygiene und Umweltschutz. 2006: 99-106.

2. § 20 IfSG. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html (14.11.2022).

3. § 20a IfSG. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20a.html (14.11.2022).

4. § 22a IfSG. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__22a.html (14.11.2022).

5. § 23a IfSG. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__23a.html (14.11.2022).

6. RKI: Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland: Empfehlung zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung in § 23a Infektionsschutzgesetz. Bundesgesundheitsbl 2021, 64:636-42.

7. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Spitzenverband. Eignungsuntersuchung in der betrieblichen Praxis. August 2015. 250-010.

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