Impfen und Recht im Praxisalltag

Impfaufklärung, STIKO-Empfehlung & Co.: Antworten auf häufige Fragen aus dem Praxisalltag.

29. August 2024
Lesedauer: 2 Min.
Baby mit Brille liest ein Buch

Auf einen Blick

  • Die Meningokokken-B-Impfung ist seit Januar 2024 für alle Säuglinge von der STIKO empfohlen.2
  • Eine begründete Impfung kann auch außerhalb der STIKO-Empfehlung durchgeführt werden.1
  • Die Impfaufklärung muss mündlich durch den Arzt erfolgen3,4 und sollte dokumentiert werden5.
  • Viele Aufgaben können für ein effizientes Impfmanagement an das Praxispersonal delegiert werden.6

Sollen auch Impfungen außerhalb der STIKO-Empfehlung angesprochen werden?

Es liegt in der ärztlichen Verantwortung, die Relevanz eines individuellen Zusatz-Schutzes durch zugelassene Impfungen zu prüfen und auf diese weiteren Schutzmöglichkeiten hinzuweisen. Eine fehlende STIKO-Empfehlung ist kein Hindernis für eine begründete Impfung.1

Was ist bei der Impfaufklärung zu beachten?

Die Aufklärung muss:

  • mündlich durch den Arzt erfolgen.3,4 Ergänzend können Informationsblätter eingesetzt werden.3 Die Aufklärung kann nicht an medizinische Fachangestellte (MFA) delegiert werden,3,4 sie können jedoch bei der Vermittlung und Erläuterung standardisierter Informationsmaterialien unterstützen7. Vorgesehen ist in diesem Fall eine spätere Überprüfung und ggf. Ergänzung im Patientengespräch durch den Arzt.7
  • so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann.3
  • für den Patienten verständlich sein.3
  • Tipp: Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung trägt der Arzt8 -> Dokumentieren!5

Sprachbarrieren überwinden

Informationsmaterialien zum Impfen in verschiedenen Sprachen finden Sie hier.

Welche Aspekte sollte eine Impfaufklärung umfassen?4

  • Informationen über den Nutzen der Impfung und die zu verhütende Krankheit
  • Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen, Komplikationen und Kontraindikationen
  • Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung
  • Informationen über Beginn und Dauer der Schutzwirkung
  • Hinweise zu Auffrischimpfungen

 

Müssen beide Elternteile über eine Impfung aufgeklärt werden?

Vor einer Impfung von Kindern müssen die Erziehungsberechtigten aufgeklärt werden.9 Wenn nur ein Erziehungsberechtigter anwesend ist, kann bei Routinemaßnahmen wie Impfungen von der Bevollmächtigung durch den anderen Erziehungsberechtigten ausgegangen werden.10

Sonderfall ist eine bekannte Uneinigkeit der Eltern zu Impffragen: In solchen Situtationen kann das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil übertragen, der die Impfung des Kindes gemäß STIKO-Empfehlungen befürwortet.11

 

Welche Aufgaben können an das Praxispersonal delegiert werden?

Viele Tätigkeiten im Bereich des Impfmanagments können auch von MFA übernommen werden. Hierzu gehört z. B. die Bestandskontrolle und Bestellung der Impfstoffe. Geschultes Personal kann u. a. auch den aktuellen Impfstatus überprüfen, Impflücken identifizieren und Impfpläne erstellen. Im Gespräch mit den Patienten bzw. Erziehungsberechtigten können die Mitarbeiter auf Impflücken hinweisen, motivieren und Informationsmaterial aushändigen.6 Auch bei der Vorbereitung von Impfstoffen6 sowie der Durchführung von Impfungen12 können MFA unterstützen.

Referenzen

BGB: Bürgerliches Gesetzbuch; MenB: Meningokokken-B; STIKO: Ständige Impfkommission.

1. STIKO. Epid Bull 2023/4;

2. STIKO. Epid Bull 04/2024;

3. § 630e Abs. 2 BGB;

4. § 7 Schutzimpfungs-RL;

5. Empfehlung des Referenten Dr. Maus;

6. STIKO. Epid Bull 2018;34:335-82;

7. https://www.kbv.de/html/delegation.php (eingesehen am 21.06.23);

8. § 630h Abs. 2 S. 1 BGB;

9. § 630e Abs. 4 BGB;

10. Schelling P. Dtsch Arztebl 2012;109(10):A-476/B-410/C-406;

11. BGH, Beschl. V. 3.5.2017 - XII ZB 157/16;

12. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/AllgFr_RechtlFragen/FAQ01.html (eingesehen am 21.06.23).

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