Impfversorgung in der Arztpraxis – Empfehlungen und Erstattung verstehen

Dieser Artikel ist Teil der Lernreise: “Impfen in der Praxis - Basiswissen ”
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Überblick über die Strukturen der Impfversorgung – von Impfempfehlungen bis zur Kostenübernahme.

10. September 2026
Lesedauer: 5 Min.
Dominosteine mit Zahlen werden von einer Hand aufeinandergelegt

Die Impfversorgung in Deutschland wird durch das Zusammenspiel verschiedener Institutionen sowie durch festgelegte Abläufe und gesetzliche Vorgaben bestimmt. Gemeinsam schaffen sie den Rahmen für Impfempfehlungen und deren Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung.

Impfversorgung in Deutschland: Wer übernimmt welche Aufgabe? 

An der Impfversorgung in Deutschland sind verschiedene Institutionen beteiligt. Sie übernehmen jeweils unterschiedliche Aufgaben: 

  • Die Ständige Impfkommission (STIKO) erarbeitet wissenschaftlich fundierte Impfempfehlungen.
  • Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt fest, welche empfohlenen Schutzimpfungen zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. 
  • Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten entsprechend den geltenden Regelungen und können zusätzliche Satzungsleistungen anbieten. 
  • Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen regeln in regionalen Impfvereinbarungen unter anderem die Vergütung und Abrechnung von Impfleistungen. 
  • Arztpraxen stellen die Impfindikation, klären Patientinnen und Patienten auf und führen Schutzimpfungen durch.  
  • Apotheken können unter den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen Personen ab 18 Jahren beraten und Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen durchführen. 

Von der wissenschaftlichen Empfehlung über den Leistungsanspruch bis zur Durchführung und Abrechnung in der Arztpraxis greifen somit verschiedene Zuständigkeiten und Regelungen ineinander. 

 

Wie entstehen Impfempfehlungen? 

Die STIKO ist ein unabhängiges Expert*innengremium am Robert Koch-Institut (RKI). Sie erarbeitet wissenschaftlich fundierte Impfempfehlungen für Deutschland und passt diese regelmäßig an neue Erkenntnisse an. Grundlage hierfür ist eine medizinisch-epidemiologische Nutzen-Risiko-Bewertung auf Basis der bestverfügbaren Evidenz. 1,2 Dabei berücksichtigt die STIKO unter anderem: 

  • die Krankheitslast, beispielsweise Häufigkeit, Schwere, mögliche Komplikationen und Letalität der jeweiligen Infektionskrankheit, 
  • die Wirksamkeit, Sicherheit und Schutzdauer der verfügbaren Impfstoffe, 
  • den erwarteten Nutzen einer Impfstrategie auf individueller und auf Bevölkerungsebene sowie 
  • Aspekte der praktischen Umsetzung, wie Umsetzbarkeit, Akzeptanz und Integration in den Impfkalender. 

Neue oder geänderte Empfehlungen werden mit einer wissenschaftlichen Begründung im Epidemiologischen Bulletin veröffentlicht. Eine Gesamtübersicht einschließlich des Impfkalenders erscheint jährlich im Januar, in der Regel in Ausgabe 4. 

 

Welche Arten von Impfempfehlungen gibt es? 

Die STIKO unterscheidet verschiedene Empfehlungskategorien, die eine Einordnung der jeweiligen Impfindikation erleichtern.1

Empfehlungskategorie  Bedeutung 
Standardimpfung (S)  Allgemein empfohlene Impfung für bestimmte Altersgruppen 
Auffrischimpfung (A)  Impfung zur Auffrischung eines bestehenden Impfschutzes 
Indikationsimpfung (I)  Impfung für Personen mit einem individuell erhöhten Erkrankungs-, Expositions- oder Komplikationsrisiko, beispielsweise aufgrund von Grunderkrankungen oder einer Immundefizienz, sowie zum Schutz Dritter 
Beruflich bedingte Impfung (B)  Impfung aufgrund eines erhöhten beruflichen oder arbeitsbedingten Risikos sowie zum Schutz Dritter im beruflichen Umfeld 
Reiseimpfung (R)  Impfung aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos bei einer privaten oder beruflichen Reise 
Empfehlungskategorie  Bedeutung 
Standardimpfung (S)  Allgemein empfohlene Impfung für bestimmte Altersgruppen 
Auffrischimpfung (A)  Impfung zur Auffrischung eines bestehenden Impfschutzes 
Indikationsimpfung (I)  Impfung für Personen mit einem individuell erhöhten Erkrankungs-, Expositions- oder Komplikationsrisiko, beispielsweise aufgrund von Grunderkrankungen oder einer Immundefizienz, sowie zum Schutz Dritter 
Beruflich bedingte Impfung (B)  Impfung aufgrund eines erhöhten beruflichen oder arbeitsbedingten Risikos sowie zum Schutz Dritter im beruflichen Umfeld 
Reiseimpfung (R)  Impfung aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos bei einer privaten oder beruflichen Reise 

Tabelle 1: Empfehlungskategorien der STIKO und ihre Bedeutung

Für die konkrete Impfentscheidung muss daher geprüft werden, welche Empfehlung auf die jeweilige Person zutrifft. 

 

Von der STIKO-Empfehlung zur Kassenleistung

Eine STIKO-Empfehlung begründet nicht automatisch einen Leistungsanspruch zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Voraussetzung hierfür ist die Aufnahme der Empfehlung in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). 

Dies erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung einer neuen STIKO-Empfehlung. In begründeten Fällen kann der G-BA auch von einer STIKO-Empfehlung abweichen. Die aktualisierte SI-RL wird durch das Bundesministerium für Gesundheit geprüft und tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie regelt die Voraussetzungen sowie Art und Umfang der erstattungsfähigen Impfleistungen.3,4

Der Weg von der Empfehlung zum Leistungsanspruch lässt sich vereinfacht so darstellen:

STIKO-Empfehlung → Bewertung durch den G-BA → Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie → Veröffentlichung im Bundesanzeiger → Leistungsanspruch in der GKV

Zwischen der Veröffentlichung einer neuen STIKO-Empfehlung und ihrem Inkrafttreten in der Schutzimpfungs-Richtlinie kann somit ein zeitlicher Abstand liegen. Bei neuen oder geänderten Impfempfehlungen sollte daher für die Beurteilung des aktuellen GKV-Leistungsanspruchs neben der STIKO-Empfehlung auch die jeweils geltende Fassung der SI-RL geprüft werden.

 

Welche Schutzimpfungen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung?

Die Schutzimpfungs-Richtlinie bildet die zentrale Grundlage für den Anspruch gesetzlich Versicherter auf Schutzimpfungen. In Anlage 1 sind die einzelnen Impfungen, ihre jeweiligen Indikationen und Hinweise zur Umsetzung aufgeführt. Anlage 2 enthält die zugehörigen Dokumentationsschlüssel.

Ob ein Anspruch gegenüber der GKV besteht, richtet sich danach, ob die jeweilige Impfung und die zutreffende Indikation in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgeführt sind (§ 11 SI-RL).4

Impfsituation  Grundsätzliche Einordnung 
Standard- und Auffrischimpfung GKV-Leistung, sofern die Voraussetzungen der SI-RL erfüllt sind 
Indikationsimpfung  GKV-Leistung bei Vorliegen einer in Anlage 1 der SI-RL aufgeführten Indikation 
Beruflich bedingte Impfung  GKV-Leistung, sofern die Voraussetzungen der Schutzimpfungs-Richtlinie erfüllt sind; daneben können Ansprüche gegenüber anderen Kostenträgern (Arbeitgeber) bestehen
Private Reiseimpfung  Grundsätzlich keine verpflichtende GKV-Leistung; Ausnahmen und freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen sind möglich 
Beruflich bedingte Reiseimpfung  GKV-Leistung, sofern die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 3 der SI-RL erfüllt sind 
Impfung außerhalb der Schutzimpfungs-Richtlinie Grundsätzlich keine GKV-Pflichtleistung; individuelle Prüfung der Kostenübernahme erforderlich 
Impfsituation  Grundsätzliche Einordnung 
Standard- und Auffrischimpfung GKV-Leistung, sofern die Voraussetzungen der SI-RL erfüllt sind 
Indikationsimpfung  GKV-Leistung bei Vorliegen einer in Anlage 1 der SI-RL aufgeführten Indikation 
Beruflich bedingte Impfung  GKV-Leistung, sofern die Voraussetzungen der Schutzimpfungs-Richtlinie erfüllt sind; daneben können Ansprüche gegenüber anderen Kostenträgern (Arbeitgeber) bestehen
Private Reiseimpfung  Grundsätzlich keine verpflichtende GKV-Leistung; Ausnahmen und freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen sind möglich 
Beruflich bedingte Reiseimpfung  GKV-Leistung, sofern die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 3 der SI-RL erfüllt sind 
Impfung außerhalb der Schutzimpfungs-Richtlinie Grundsätzlich keine GKV-Pflichtleistung; individuelle Prüfung der Kostenübernahme erforderlich 

Tabelle 2: Grundsätzliche Einordnung des GKV-Leistungsanspruchs nach Impfsituation

Wichtig: Krankenkassen können zusätzlich zu den gesetzlich festgelegten Pflichtleistungen weitere Impfungen als freiwillige Satzungsleistungen übernehmen, wie beispielsweise bestimmte Reiseimpfungen. 

Bei privat versicherten Personen richtet sich die Kostenerstattung nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag und Tarif.

 

Verordnung und Abrechnung in der Arztpraxis

Neben der Feststellung der Impfindikation und des individuellen Leistungsanspruchs sind im Praxisalltag auch die Beschaffung des Impfstoffs und die Abrechnungsmodalitäten zu beachten.

Die Einzelheiten der vertragsärztlichen Umsetzung werden in regionalen Impfvereinbarungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen beziehungsweise ihren Verbänden geregelt. Grundlage hierfür ist § 132e SGB V „Versorgung mit Schutzimpfungen“.5

Je nach Impfung und regionaler Regelung erfolgt die Impfstoffbeschaffung:

  • über den Sprechstundenbedarf, also ohne Zuordnung zu einer bestimmten Person für die Verwendung in der Praxis, oder 
  • über eine patientenindividuelle Verordnung auf den Namen der zu impfenden Person. 

Die regionalen Impfvereinbarungen enthalten außerdem Vorgaben zur Vergütung, Abrechnung und Dokumentation der Impfleistungen. Sie sind auf der Website der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu finden.

Wichtig: Die Anpassung regionaler Impfvereinbarungen an Änderungen der Schutzimpfungs-Richtlinie kann zeitversetzt erfolgen. Insbesondere bei neuen oder geänderten Impfempfehlungen sollten daher vorab die aktuellen Vereinbarungen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geprüft werden.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Die STIKO erarbeitet wissenschaftlich fundierte Impfempfehlungen für Deutschland. 
  • Der G-BA überführt diese Empfehlungen in die Schutzimpfungs-Richtlinie. Sie regelt den regulären Leistungsanspruch gesetzlich Versicherter. 
  • Bei neuen oder geänderten STIKO-Empfehlungen müssen die aktuelle Version der Schutzimpfungs-Richtlinie und der regionalen Impfvereinbarungen berücksichtigt werden. 
  • Die regionalen Impfvereinbarungen regeln die Impfstoffbeschaffung, Vergütung, Abrechnung und Dokumentation in der Arztpraxis. 
  • Bei freiwilligen Satzungsleistungen oder unklaren Konstellationen sollte die Kostenübernahme vor der Impfung geprüft werden.

Referenzen

1. Robert Koch-Institut (RKI): Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut 2026. Epidemiologisches Bulletin 4/2026 

2. Ständige Impfkommission (STIKO): Standardvorgehensweise der Ständigen Impfkommission für die systematische Entwicklung von Impfempfehlungen. Version 3.1. Robert Koch-Institut. 

3. Robert Koch-Institut (RKI): Übernahme von Kosten für Schutzimpfungen. Impfthemen A–Z. Robert Koch-Institut. 

4. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Schutzimpfungs-Richtlinie. Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V. Gemeinsamer Bundesausschuss.

5. Bundesministerium der Justiz (BMJ): Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung. § 132e Versorgung mit Schutzimpfungen.

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