Impfversorgung in der Apotheke – Empfehlungen und Erstattung verstehen
Überblick über die Strukturen der Impfversorgung – von Impfempfehlungen bis zur Kostenübernahme.
Von der wissenschaftlichen Impfempfehlung bis zur Durchführung in der Apotheke sind mehrere Institutionen und gesetzlich geregelte Schritte beteiligt. Sie bestimmen, welche Schutzimpfungen empfohlen werden, wann ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung besteht und welche Impfungen Apotheken anbieten dürfen. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Zuständigkeiten und Abläufe.
Impfversorgung in Deutschland: Wer übernimmt welche Aufgabe?
An der Impfversorgung in Deutschland sind verschiedene Institutionen beteiligt. Sie übernehmen jeweils unterschiedliche Aufgaben:
- Die Ständige Impfkommission (STIKO) erarbeitet wissenschaftlich fundierte Impfempfehlungen.
- Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt fest, welche empfohlenen Schutzimpfungen zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören.
- Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten entsprechend den geltenden Regelungen und können zusätzliche Satzungsleistungen anbieten.
- Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen regeln in regionalen Impfvereinbarungen unter anderem die Vergütung und Abrechnung von Impfleistungen.
- Arztpraxen stellen die Impfindikation, klären Patientinnen und Patienten auf und führen Schutzimpfungen durch.
- Apotheken können unter den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen Personen ab 18 Jahren beraten und Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen durchführen.
Von der wissenschaftlichen Empfehlung über den Leistungsanspruch bis zur Durchführung und Abrechnung in der Apotheke greifen somit verschiedene Zuständigkeiten und Regelungen ineinander.
Wie entstehen Impfempfehlungen?
Die STIKO ist ein unabhängiges Expert*innengremium am Robert Koch-Institut (RKI). Sie erarbeitet wissenschaftlich fundierte Impfempfehlungen für Deutschland und passt diese regelmäßig an neue Erkenntnisse an. Grundlage hierfür ist eine medizinisch-epidemiologische Nutzen-Risiko-Bewertung auf Basis der bestverfügbaren Evidenz. 1,2 Dabei berücksichtigt die STIKO unter anderem:
- die Krankheitslast, beispielsweise Häufigkeit, Schwere, mögliche Komplikationen und Letalität der jeweiligen Infektionskrankheit,
- die Wirksamkeit, Sicherheit und Schutzdauer der verfügbaren Impfstoffe,
- den erwarteten Nutzen einer Impfstrategie auf individueller und auf Bevölkerungsebene sowie
- Aspekte der praktischen Umsetzung, wie Umsetzbarkeit, Akzeptanz und Integration in den Impfkalender.
Neue oder geänderte Empfehlungen werden mit einer wissenschaftlichen Begründung im Epidemiologischen Bulletin veröffentlicht. Eine Gesamtübersicht einschließlich des Impfkalenders erscheint jährlich im Januar, in der Regel in Ausgabe 4.
Welche Arten von Impfempfehlungen gibt es?
Die STIKO unterscheidet verschiedene Empfehlungskategorien, die eine Einordnung der jeweiligen Impfindikation einzuordnen.1
| Empfehlungskategorie | Bedeutung |
|---|---|
| Standardimpfung (S) | Allgemein empfohlene Impfung für bestimmte Altersgruppen |
| Auffrischimpfung (A) | Impfung zur Auffrischung eines bestehenden Impfschutzes |
| Indikationsimpfung (I) | Impfung für Personen mit einem individuell erhöhten Erkrankungs-, Expositions- oder Komplikationsrisiko, beispielsweise aufgrund von Grunderkrankungen oder einer Immundefizienz, sowie zum Schutz Dritter |
| Beruflich bedingte Impfung (B) | Impfung aufgrund eines erhöhten beruflichen oder arbeitsbedingten Risikos sowie zum Schutz Dritter im beruflichen Umfeld |
| Reiseimpfung (R) | Impfung aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos bei einer privaten oder beruflichen Reise |
| Empfehlungskategorie | Bedeutung |
|---|---|
| Standardimpfung (S) | Allgemein empfohlene Impfung für bestimmte Altersgruppen |
| Auffrischimpfung (A) | Impfung zur Auffrischung eines bestehenden Impfschutzes |
| Indikationsimpfung (I) | Impfung für Personen mit einem individuell erhöhten Erkrankungs-, Expositions- oder Komplikationsrisiko, beispielsweise aufgrund von Grunderkrankungen oder einer Immundefizienz, sowie zum Schutz Dritter |
| Beruflich bedingte Impfung (B) | Impfung aufgrund eines erhöhten beruflichen oder arbeitsbedingten Risikos sowie zum Schutz Dritter im beruflichen Umfeld |
| Reiseimpfung (R) | Impfung aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos bei einer privaten oder beruflichen Reise |
Tabelle 1: Empfehlungskategorien der STIKO und ihre Bedeutung
Für die konkrete Impfentscheidung muss daher geprüft werden, welche Empfehlung auf die jeweilige Person zutrifft.
Von der STIKO-Empfehlung zur Kassenleistung
Eine STIKO-Empfehlung begründet nicht automatisch einen Leistungsanspruch zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Voraussetzung hierfür ist die Aufnahme der Empfehlung in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).
Dies erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung einer neuen STIKO-Empfehlung. In begründeten Fällen kann der G-BA auch von einer STIKO-Empfehlung abweichen. Die aktualisierte SI-RL wird durch das Bundesministerium für Gesundheit geprüft und tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie regelt die Voraussetzungen sowie Art und Umfang der erstattungsfähigen Impfleistungen.3,4
Der Weg von der Empfehlung zum Leistungsanspruch lässt sich vereinfacht so darstellen:
STIKO-Empfehlung → Bewertung durch den G-BA → Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie → Veröffentlichung im Bundesanzeiger → Leistungsanspruch in der GKV
Zwischen der Veröffentlichung einer neuen STIKO-Empfehlung und ihrem Inkrafttreten in der Schutzimpfungs-Richtlinie kann somit ein zeitlicher Abstand liegen. Bei neuen oder geänderten Impfempfehlungen sollte daher für die Beurteilung des aktuellen GKV-Leistungsanspruchs neben der STIKO-Empfehlung auch die jeweils geltende Fassung der SI-RL geprüft werden.
Welche Schutzimpfungen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung?
Die Schutzimpfungs-Richtlinie bildet die zentrale Grundlage für den Anspruch gesetzlich Versicherter auf Schutzimpfungen. In Anlage 1 sind die einzelnen Impfungen, ihre jeweiligen Indikationen und Hinweise zur Umsetzung aufgeführt. Anlage 2 enthält die zugehörigen Dokumentationsschlüssel.
Ob ein Anspruch gegenüber der GKV besteht, richtet sich danach, ob die jeweilige Impfung und die zutreffende Indikation in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgeführt sind (§ 11 SI-RL).4
| Impfsituation | Grundsätzliche Einordnung |
|---|---|
| Standard- und Auffrischimpfung | GKV-Leistung, sofern die Voraussetzungen der SI-RL erfüllt sind |
| Indikationsimpfung | GKV-Leistung bei Vorliegen einer in Anlage 1 der SI-RL aufgeführten Indikation |
| Beruflich bedingte Impfung | GKV-Leistung, sofern die Voraussetzungen der Schutzimpfungs-Richtlinie erfüllt sind; daneben können Ansprüche gegenüber anderen Kostenträgern (Arbeitgeber) bestehen |
| Private Reiseimpfung | Grundsätzlich keine verpflichtende GKV-Leistung; Ausnahmen und freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen sind möglich |
| Beruflich bedingte Reiseimpfung | GKV-Leistung, sofern die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 3 der SI-RL erfüllt sind |
| Impfung außerhalb der Schutzimpfungs-Richtlinie | Grundsätzlich keine GKV-Pflichtleistung; individuelle Prüfung der Kostenübernahme erforderlich |
| Impfsituation | Grundsätzliche Einordnung |
|---|---|
| Standard- und Auffrischimpfung | GKV-Leistung, sofern die Voraussetzungen der SI-RL erfüllt sind |
| Indikationsimpfung | GKV-Leistung bei Vorliegen einer in Anlage 1 der SI-RL aufgeführten Indikation |
| Beruflich bedingte Impfung | GKV-Leistung, sofern die Voraussetzungen der Schutzimpfungs-Richtlinie erfüllt sind; daneben können Ansprüche gegenüber anderen Kostenträgern (Arbeitgeber) bestehen |
| Private Reiseimpfung | Grundsätzlich keine verpflichtende GKV-Leistung; Ausnahmen und freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen sind möglich |
| Beruflich bedingte Reiseimpfung | GKV-Leistung, sofern die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 3 der SI-RL erfüllt sind |
| Impfung außerhalb der Schutzimpfungs-Richtlinie | Grundsätzlich keine GKV-Pflichtleistung; individuelle Prüfung der Kostenübernahme erforderlich |
Tabelle 2: Grundsätzliche Einordnung des GKV-Leistungsanspruchs nach Impfsituation
Wichtig: Krankenkassen können zusätzlich zu den gesetzlich festgelegten Pflichtleistungen weitere Impfungen als freiwillige Satzungsleistungen übernehmen, wie beispielsweise bestimmte Reiseimpfungen.
Umsetzung in der Apotheke: Impfbefugnis und Abrechnung
Für die Durchführung und Abrechnung einer Schutzimpfung in der Apotheke sind neben dem GKV-Leistungsanspruch der Patient*innen auch der Umfang der gesetzlichen Impfbefugnis und die geltenden vertraglichen Regelungen zu beachten.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (ApoVWG) wurde die Impfbefugnis von Apothekerinnen in § 20c Infektionsschutzgesetz erweitert. Entsprechend ärztlich geschulte Apotheker*innen dürfen seitdem in öffentlichen Apotheken Personen ab 18 Jahren mit allen Impfstoffen impfen, die keine Lebendimpfstoffe sind. Die Durchführung der Impfung kann unter Aufsicht an entsprechend geschulte PTA delegiert werden. Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und Impfdokumentation bleiben Aufgabe der Apotheker*innen.5,6
Praxis-Tipp für Apotheken:
Sie möchten wissen, welche Aufgaben Apotheker*innen und PTA im Impfprozess konkret übernehmen dürfen?
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Welche Schutzimpfungen in Apotheken zulasten der GKV durchgeführt und abgerechnet werden können, regelt der jeweils geltende Vertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) nach § 132e Absatz 1a SGB V. Dieser legt unter anderem die einbezogenen Schutzimpfungen, die Vergütung, die Erstattung der Impfstoffkosten sowie die Vorgaben zur Abrechnung fest. Vor der Durchführung einer Schutzimpfung sollte daher geprüft werden, ob diese vom geltenden Vertrag erfasst ist und welche Abrechnungsvorgaben zu beachten sind.7
Die Abrechnung erfolgt elektronisch über die Apothekensoftware. Für die einzelnen Vergütungsbestandteile, etwa die Impfleistung, Nebenleistungen und gegebenenfalls die Impfstoff- und Beschaffungskosten, werden vertraglich festgelegte Sonderkennzeichen verwendet. Die jeweils geltenden Kennzeichen und Abrechnungsvorgaben sind im aktuellen Impfvertrag und den zugehörigen Anlagen aufgeführt.7
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Die STIKO erarbeitet wissenschaftlich fundierte Impfempfehlungen für Deutschland.
- Die Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA regelt den Leistungsanspruch gesetzlich Versicherter auf Schutzimpfungen.
- Entsprechend ärztlich geschulte Apotheker*innen dürfen in öffentlichen Apotheken Personen ab 18 Jahren mit Nicht-Lebendimpfstoffen impfen.
- Welche Schutzimpfungen Apotheken zulasten der GKV durchführen und abrechnen können, bestimmt der jeweils geltende Vertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem DAV.
Weitführende Informationen
ABDA und Bundesapothekerkammer: Leitlinien, Checklisten und Arbeitshilfen für die praktische Durchführung von Schutzimpfungen.
Referenzen
1. Robert Koch-Institut (RKI): Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut 2026. Epidemiologisches Bulletin 4/2026
2. Ständige Impfkommission (STIKO): Standardvorgehensweise der Ständigen Impfkommission für die systematische Entwicklung von Impfempfehlungen. Version 3.1. Robert Koch-Institut.
3. Robert Koch-Institut (RKI): Übernahme von Kosten für Schutzimpfungen. Impfthemen A–Z. Robert Koch-Institut.
4. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Schutzimpfungs-Richtlinie. Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V. Gemeinsamer Bundesausschuss.
5. Bundesministerium der Justiz: § 20c Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker.
6. Bundesministerium für Gesundheit: Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (ApoVWG) – Bundestag beschließt Apothekenreform. 22. Mai 2026.
7. GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband: Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen durch Apotheken nach § 132e Absatz 1a SGB V. Stand: 5. August 2026.
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