Impfaufklärung & Impfdokumentation
An die Impfaufklärung, die Einwilligung in eine Impfung und die Dokumentation einer Impfung sind einige rechtliche Anforderungen geknüpft. Die wichtigsten Fakten im Überblick.
Aufklärung: Mündlich oder schriftlich?
Die Impfaufklärung muss grundsätzlich mündlich erfolgen, eine ausschließlich schriftliche Aufklärung genügt nicht. Schriftliche Informations- und Aufklärungsbögen können das Gespräch ergänzen und der Vorbereitung dienen, ersetzen jedoch nicht die Möglichkeit für individuelle Fragen und eine verständliche, patientenbezogene Erläuterung.
Inhaltlich sind insbesondere die zu verhütende Infektionskrankheit, Nutzen und Durchführung der Impfung, Kontraindikationen, Risiken und mögliche Impfkomplikationen, das Verhalten nach der Impfung sowie erforderliche Folge- oder Auffrischimpfungen zu erläutern.
Die Aufklärung muss rechtzeitig vor der Impfung erfolgen, damit die zu impfende Person ihre Einwilligung wohlüberlegt erteilen kann. Werden Unterlagen zur Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet, sind ihr diese in Abschrift auszuhändigen.
Abbildung 1: Die Aufklärung zu einer Impfung kann rein mündlich oder ergänzend unter Nutzung von Informations- und Aufklärungsmaterialien erfolgen. Die Aushändigung solcher Materialien kann auch durch unterstützendes Praxis- und Apothekenpersonal erfolgen.
Aufklärung: Wer darf unterstützen - und in welchem Umfang?
Die Impfaufklärung hat grundsätzlich durch die für die Impfung verantwortliche Person zu erfolgen - also einen Arzt, eine Ärztin oder eine für die Durchführung von Impfungen qualifizierte Apothekerin bzw. einen entsprechend qualifizierten Apotheker.
Vorbereitende Tätigkeiten wie die Ausgabe von Aufklärungsmaterialien und die Erfassung relevanter Angaben für die Beurteilung des Impfbedarfs und der Impfeignung (z. B. Angaben zu zurückliegenden Impfungen) können jedoch auch von entsprechend eingewiesenem Praxis- oder Apothekenpersonal übernommen werden.
Die Einbindung des gesamten Teams kann die Abläufe wesentlich effizienter gestalten. Teil eines erfolgreichen Impfmanagements in der Praxis kann beispielsweise sein, dass Impflücken bereits bei der ersten Vorstellung identifiziert und Aufklärungsmaterialien zu empfohlenen Impfungen ausgehändigt werden. Die individuelle Prüfung des Impfbedarfs, der Impfeignung und die Klärung offener medizinischer Fragen verbleiben bei der für die Impfung verantwortlichen Person, der Gesprächseinstieg ist jedoch bereits erfolgreich gebahnt.
Impf-Einwilligung: Braucht es eine schriftliche Einwilligung?
Für eine Impfung ist weder in der Arztpraxis noch in der Apotheke grundsätzlich eine schriftliche Einwilligung vorgeschrieben. Wirksam ist auch eine nach ordnungsgemäßer Aufklärung erteilte mündliche Einwilligung, die aus Beweisgründen jedoch stets dokumentiert werden sollte.
Bei Ablehnung einer empfohlenen Impfung kann es daher sinnvoll sein, eine schriftliche Bestätigung von den Patient*innen einzuholen. Das trägt zur Rechtssicherheit für die impfende Person bei und schafft zugleich Verbindlichkeit. Aus einer solchen Dokumentation sollte hervorgehen, welche Impfung empfohlen bzw. zu welcher Impfung beraten wurde und dass die Patientin bzw. der Patient die Impfung abgelehnt hat.
Bei Impfungen Minderjähriger in der Arztpraxis ist regelmäßig die Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen. Einsichts- und entscheidungsfähige Jugendliche können jedoch im Einzelfall selbst einwilligen. Auch nicht einwilligungsfähige Kinder sind ihrem Verständnis entsprechend einzubeziehen. Bei gemeinsam Sorgeberechtigten kann eine Ärztin oder ein Arzt bei einer üblichen Impfung grundsätzlich darauf vertrauen, dass der anwesende Elternteil den anderen vertritt, sofern keine entgegenstehenden Anhaltspunkte bestehen. Auch vor Auffrischimpfungen ist eine Einwilligung erforderlich. Der Umfang der erneuten Aufklärung kann jedoch - abhängig von der seit der Erstaufklärung vergangenen Zeit – geringer ausfallen. Im Einzelfall kann es ausreichend sein, über neue Risiken oder Änderungen beim Impfstoff zu informieren und offene Fragen zu klären. Für Impfungen in Apotheken gilt eine klare Altersgrenze: Schutzimpfungen nach § 20c IfSG dürfen nur bei Personen durchgeführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Praktische Schritt-für-Schritt-Anleitung zur fachgerechten Impfdokumentation, NP-DE-VX-VID-220006
Dokumentation: Impfausweis ist ja klar – oder? Was ist, wenn der Impfausweis fehlt?
Patient*innen haben einen Rechtsanspruch auf eine für sie lesbare und verständliche Impfbescheinigung. Für viele überraschend: Das deutsche Infektionsschutzgesetz schreibt dafür kein bestimmtes Dokument als „Impfausweis“ vor. Maßgeblich ist ausschließlich, ob die in einem Dokument enthaltene Impfdokumentation alle notwendigen Angaben enthält und es daher als „Impfnachweis“ gelten kann. Der bekannte gelbe WHO-Impfausweis ist nur ein mögliches Format für einen solchen Nachweis und kein zertifiziertes Medizinprodukt.
Wird kein Impfausweis vorgelegt, ist die Impfung stattdessen in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren. Zulässig ist neben einer Dokumentation in Papierform auch eine gesetzeskonforme elektronische Dokumentation mit qualifizierter elektronischer Signatur oder qualifiziertem elektronischem Siegel.
Wichtig: Die interne Behandlungsdokumentation allein reicht nicht aus: Die geimpfte Person muss zusätzlich eine entsprechende Impfdokumentation im Impfausweis oder – falls dieser nicht vorliegt – eine Impfbescheinigung erhalten.
Die Pflichtangaben in einer gesetzeskonformen Impfbescheinigung umfassen:
- Datum der Schutzimpfung
- Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes
- Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde
- Name der geimpften Person und deren Geburtsdatum
- Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person
- Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person
Darüber hinaus muss die Impfdokumentation Hinweise zum Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen und zu möglichen Ansprüchen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht einschließlich der zuständigen Stellen enthalten. Auch notwendige Folge- und Auffrischimpfungen sind mit Terminvorschlägen anzugeben.
Formlose Ersatzbescheinigungen oder Notizzettel, die diese Angaben nicht enthalten, erfüllen die gesetzlichen Anforderungen daher nicht.
Eine gesetzeskonforme Vorlage für eine Ersatzimpfbescheinigung finden Sie bei der Impfakademie zum Download: Ersatzimpfbescheinigung
Eine dokumentierte Impfung kann anhand eines vorgelegten Impfnachweises auch nachträglich in einen Impfausweis übertragen werden, beispielsweise aus einer Ersatzimpfbescheinigung. Die Übertragung darf durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine Apothekerin bzw. einen Apotheker erfolgen – auch wenn die Impfung nicht selbst durchgeführt wurde. Alternativ kann die Übertragung durch das zuständige Gesundheitsamt erfolgen.
Dokumentation: Wer darf unterstützen? Was ist zu beachten?
Unterstützendes Praxis- und Apothekenpersonal, beispielsweise MFA und PTA, kann bei der Impfdokumentation vorbereitende Tätigkeiten übernehmen. Dazu zählen etwa die Erfassung von Personen- und Impfstoffdaten einschließlich der Chargenbezeichnung, das Einkleben von Etiketten oder die Vorbereitung von Einträgen für die abschließende Prüfung. Die Verantwortung für die Bestätigung in Schriftform oder elektronischer Form trägt jedoch stets die für die Durchführung der Impfung verantwortliche Person, also ein Arzt, eine Ärztin oder eine Apothekerin oder Apotheker. Unterstützendes Personal darf diese Bestätigung nicht an deren Stelle leisten, auch nicht „in Vertretung“ unterschreiben.
Impfdokumentationen können für die geimpfte Person über viele Jahrzehnte hinweg von Bedeutung sein. Sie sollten daher mit besonderer Sorgfalt erfolgen.
Praxistipps für die Impfdokumentation
- Einen in der Größe angepassten Impf-Stempel nutzen
- Sauber und leserlich schreiben, einen geeigneten Stift (keinen Bleistift) nutzen
- Bei Beginn einer Impfserie genügend Platz für die weiteren Impfungen der Serie einplanen
- Eine rechtssichere Vorlage für eine Ersatzimpfbescheinigung bereithalten
- Chargensticker in einer Ersatzimpfbescheinigung auf einen zuvor angebrachten Klebefilm-Streifen kleben: So lassen sie sich später leichter übertragen
Abbildung 2: Der Impfausweis begleitet viele Menschen ein Leben lang. Eine sorgfältige und gut lesbare Dokumentation, beispielsweise mit einem geeigneten Stempel, ist daher besonders wichtig.
Referenzen
1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630e „Aufklärungspflichten“, insbesondere Abs. 1 und 2 (verfügbar unter Gesetze im Internet, abgerufen am 28.08.2026).
2. Robert Koch-Institut: „Rechtliches, Aufklärung und Dokumentation zum Impfen“, Abschnitt „Aufklärung“, Stand 03.02.2026 (verfügbar unter RKI, abgerufen am 28.08.2026).
3. Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband: Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal, Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte, insbesondere §§ 2–4 (verfügbar über die Bundesärztekammer, abgerufen am 28.08.2026).
4. Robert Koch-Institut: „Aufklärung – Wie und durch wen ist die Impfaufklärung durchzuführen?“, Stand 03.02.2026 (verfügbar unter RKI, abgerufen am 28.08.2026).
5. Bundesapothekerkammer: Leitlinie zur Qualitätssicherung „Durchführung von Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken“, Stand der Revision 12.09.2025, geändert am 11.11.2025 (verfügbar über die ABDA, abgerufen am 28.08.2026).
6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630f „Dokumentation der Behandlung“, insbesondere Abs. 2 und 3 (verfügbar unter Gesetze im Internet, abgerufen am 28.08.2026).
7. Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 20c „Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker“, insbesondere Abs. 1 und 2 (verfügbar unter Gesetze im Internet, abgerufen am 28.08.2026).
8. Bundesärztekammer: „Impfprävention / Impfen“, insbesondere zur ärztlichen Impfleistung und zur Delegation einzelner Aufgaben (verfügbar unter Bundesärztekammer, abgerufen am 28.08.2026).
9. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung, § 25 Abs. 1 „Gesundheitsuntersuchungen“, insbesondere zur Überprüfung des Impfstatus im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungen für Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (verfügbar unter Gesetze im Internet, abgerufen am 28.08.2026).
10. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung, § 26 Abs. 1 „Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche“, insbesondere zur Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus und zur darauf abgestimmten präventionsorientierten Beratung (verfügbar unter Gesetze im Internet, abgerufen am 28.08.2026).
11. Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 22 „Impf-, Genesenen- und Testdokumentation“ (verfügbar unter Gesetze im Internet, abgerufen am 28.08.2026).
12. Robert Koch-Institut: „Dokumentation“, insbesondere zu den Anforderungen an Impfausweis und Impfbescheinigung sowie zum gelben WHO-Impfpass, Stand 03.02.2026 (verfügbar unter RKI, abgerufen am 28.08.2026).
Abbildungen
Verwendete Bilder:
1. Ärztin: shutterstock_152130998 (ASSET-2015075)
2. Impfausweis befüllt: ASSET-1928605
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