Impfen: Die wichtigsten Informationsquellen

Mit den folgenden 12 „Helferlein“ an Ihrer Seite haben Sie immer die wichtigsten aktuellen Informationen verfügbar – kostenlos und gut verständlich.

14. November 2024
Lesedauer: 4 Min.
Arzt im anzug sitzt am Schreibtisch vorm Laptop mit einem Iphone in der Hand

Ständige Aktualisierungen der nationalen (& internationalen) Impfempfehlungen machen es nicht einfach, beim Thema „Impfen“ auf dem neuesten Stand zu bleiben. Die fortschreitende Digitalisierung in der Medizin verändert kontinuierlich die Anforderungen und Möglichkeiten der Impfdokumentation. Außerdem sind mit dem Impfen teilweise Aufgaben verbunden, die so selten zum Tragen kommen, dass man sich im Ernstfall unsicher werden kann. Ein Beispiel: Welchen gesetzlichen Melde-Verpflichtungen unterliegt man noch gleich beim Verdacht auf eine Impfkomplikation?

Auf dem neuesten Stand bleiben

  • 1. Die neuesten STIKO-Impfempfehlungen

    Aktualisierungen der Impfempfehlungen seitens der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) können über das gesamte Jahr verteilt erscheinen, eine große Zusammenfassung der Empfehlung erfolgt jedoch in der Regel in der vierten Januarwoche eines jeden Jahres. Zu diesem Zeitpunkt kann es sich lohnen, auf den Seiten des RKI vorbeizuschauen.

    Besonders hilfreich auf dieser Webseite:

    - App verfügbar

    - Newsletter verfügbar (Robert Koch-Institut, inkl. STIKO-Updates, wöchentlich)

  • 2. Kostenerstattung I - Was wird erstattet?

    Entscheidend dafür, ob die Kostenübernahme für eine Impfung zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) zählt, ist die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Schutzimpfungs-Richtlinie (§ 20i Abs. 1 SGB V). Zwischen Änderungen der STIKO-Empfehlung und dem Beschluss über die Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie dürfen maximal 2 Monate vergehen, sonst gilt bis auf weiteres eine Verpflichtung zur Kostenübernahme durch die GKVen. Gültig ist die Richtlinie jedoch erst ab ihrer Veröffentlichung (meist einige Wochen nach dem Beschluss).

    Quelle: Robert Koch-Institut: Übernahme von Kosten für Schutzimpfungen (RKI - Impfthemen A - Z - Übernahme von Kosten für Schutzimpfungen, Abruf: 08-NOV-2024)

  • 3. Kostenerstattung II – Wie wird abgerechnet und erstattet?

    Wie Impfungen durch die ärztlichen Praxen abzurechnen sind (z.B. welche Abrechnungsziffern zu nutzen sind), ist in den Impfvereinbarungen auf Ebene der Bundesländer geregelt. Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen diese Vereinbarungen typischerweise mit den Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder und es ist gesetzlich geregelt, dass der Einigungsprozess nicht länger als 3 Monate ab Inkrafttreten einer Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie dauern darf (§ 132e Abs. 1 SGB V). Bleibt eine solche Einigung aus, beginnt ein Schiedsverfahren von zeitlich nicht absehbarer Länge, weshalb die Dauer dieses Prozesses insgesamt variabel ist.

    • Webseite Ihrer Landes-KV > Impfvereinbarung

    Quelle: § 132e Sozialgesetzbuch 5 (Abruf: 08-NOV-2024)

  • 4. STIKO-Impfempfehlungen bei Immundefizienz (Option 1: Fließtext)

    Für Menschen mit Einschränkungen der Immunfunktion (z.B. aufgrund von Grunderkrankungen oder besonderer Medikation) gelten oft besondere Impfempfehlungen. Diese hat die STIKO in Dokumenten mit Leitlinien-Charakter zusammengestellt.

  • 5. STIKO-Impfempfehlungen bei Immundefizienz (Option 2: Tabellenform)

    Nur wenige Klicks von hier entfernt hat die Impfakademie die Empfehlungen der STIKO zum Impfen bei Immunschwäche in Tabellenform aufbereitet. Dadurch lassen sich die wesentlichen Aspekte oft schneller erfassen. Die Tabellen werden im Fall von Aktualisierungen der STIKO-Empfehlungen ebenfalls kontinuierlich aktualisiert.

  • 6. Länderspezifische Reiseimpfempfehlungen

    Die STIKO veröffentlicht gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin, Reisemedizin und Globale Gesundheit (DTG) auch Impfempfehlungen für Reisende. Diese werden jedoch in der Regel nur einmal jährlich aktualisiert und weitere hilfreiche Informationen (z.B. zu Erkrankungen wie Malaria) sind in ihnen nicht enthalten. Für die Reiseberatung empfiehlt sich daher die Nutzung anderer Informationsangebote, die häufiger aktualisiert werden und neben Impfungen noch weitere relevante Gesundheitsthemen behandeln.

     

    Option 1:

    Besonders hilfreich auf dieser Webseite:

    - Newsletter verfügbar (u.a. wichtige Ausbrüche, wöchentlich)

    - Informationen zur Kostenübernahme von Reiseimpfungen durch GKVen

    Option 2:

    Besonders hilfreich auf dieser Webseite:

    - App für Reisende (u.a. wichtige Gesundheitsinformationen, strukturierte Speicherung von Reisedokumenten)

    - Formular zur Kostenerstattung von Reiseimpfungen durch Krankenversicherungen

 

 

Digitale Impfdokumentation

  • 7. Die elektronische Patientenakte (ePA) I – Pflichten

     

    Ab Januar 2025 sollen die Krankenkassen für alle Versicherten eine ePA anlegen, die dem nicht widersprochen haben („Widerspruchsregelung“). Die ePA ist versichertengeführt, das heißt: Patient*innen können selbst entscheiden, welche Daten in die ePA aufgenommen werden und für Behandelnde sichtbar sein sollen. Ärztliche Praxen haben jedoch bestimmte Informations- und Dokumentationspflichten. Impfungen gehören zu den Dokumenten, die Behandelnde auf Wunsch der Patient*innen verpflichtend in die ePA einstellen müssen, sofern die Impfdokumentation bereits elektronisch vorliegt. Ist das der Fall, müssen Praxen über die Möglichkeit des ePA-Eintrags informieren und eine Zustimmung der Patient*innen dokumentieren. Eine Übersicht über weitere Informations- und Dokumentationspflichten findet sich auf der Webseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

    Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung – Anwendungen der TI: Elektronische Patientenakte (KBV - Elektronische Patientenakte - ePA, Abruf: 11-NOV-2024)

  • 8. Die elektronische Patientenakte (ePA) II – Vergütung

    Für das Erfassen, Verarbeiten und Speichern von Daten in der ePA können Vertragsärzt*innen bestimmte Gebührenordnungspositionen (GOP) abrechnen. Besonders bedeutsam, insbesondere früh nach Einführung der Widerspruchslösung, kann die GOP 01648 „Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung“ sein. Diese hat einen Gegenwert von mehr als 10€ und kann pro Patient einmalig abgerechnet werden, wenn Behandelnde die ersten Leistungserbringer*innen sind, die Inhalte in dessen ePA einstellen. Eine Impfung kann ein solcher Inhalt sein, sofern sie im aktuellen Behandlungskontext erfolgt ist (keine „Nachdokumentation“). Mit der Erstbefüllung sind keine Beratungspflichten der Versicherten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden. Weitere Informationen zur Vergütung hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung zusammengestellt.

 

 

Aufklärung zu Impfungen

  • 9. Immer das passende Informationsmaterial für die Praxis

    Bei der medizinischen Aufklärung vor einer Impfung können schriftliche Informationsbögen Rechtssicherheit schaffen, positiv zum Verständnis beitragen und Zeit sparen. Aber auch bei der Ansprache von Patient*innen auf das Thema Impfen, bei der Überwindung von Sprachbarrieren und beim Umgang mit Impfskepsis können solche Materialien sehr hilfreich sein.

    Das Robert Koch-Institut (RKI) sowie die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bieten zahlreiche Materialien zum Download und zum kostenfreien Versand an.

     

    Option 1:

    Besonders hilfreich auf dieser Webseite:

    - Aufklärungsbögen und Faktenblätter zu Impfungen

    - „Faktensandwiches“ zum Umgang mit Impfskepsis

    Option 2:

    Besonders hilfreich auf dieser Webseite:

    - Plakate für die Praxis

  • 10. Immer die aktuelle Fachinformation zur Hand

    Die aktuelle Version der Fachinformation von Impfstoffen sowie von anderen Arzneimitteln finden Sie auf der Webseite der „Roten Liste“.

 

 

Meldung von vermuteten Impfkomplikationen

  • 11. Meldepflicht per Gesetz (§ 6 Abs. 1 IfSG)

    Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist per Gesetz namentlich meldepflichtig. Die Meldung muss innerhalb von 24h nach Kenntnisnahme beim zuständigen Gesundheitsamt eingegangen sein. Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt.

    Quelle: § 6-9 Infektionsschutzgesetz (Abruf: 11-NOV-2024)

  • 12. Meldepflicht per Berufsordnung (§ 6 MBO-Ä 2024)

    Für alle in Deutschland tätigen Ärzt*innen besteht die Pflicht, ihnen aus ihrer ärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdende unerwünschte Wirkungen von Arzneimitteln (inklusive Impfstoffen) an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (ÄkdA) zu melden. Dafür ist ein Online-Meldeformular verfügbar.

    Quelle: § 6 (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung des Beschlusses des 128. Deutschen Ärztetages vom 9. Mai 2024 in Mainz (Abruf: 11-NOV-2024)

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