Die wichtigsten Informationsquellen für die Arztpraxis

Hilfreiche Quellen & digitale „Helferlein“ für aktuelle Informationen rund ums Impfen in der Arztpraxis

31. Juli 2026
Lesedauer: 4 Min.
Arzt im anzug sitzt am Schreibtisch vorm Laptop mit einem Iphone in der Hand

Ständige Aktualisierungen der nationalen (& internationalen) Impfempfehlungen machen es nicht einfach, beim Thema „Impfen“ auf dem neuesten Stand zu bleiben. Die fortschreitende Digitalisierung in der Medizin verändert kontinuierlich die Anforderungen und Möglichkeiten der Impfdokumentation. Außerdem sind mit dem Impfen Aufgaben verbunden, die oftmals so selten zum Tragen kommen, dass man im Ernstfall unsicher werden kann. Ein Beispiel: Welchen gesetzlichen Melde-Verpflichtungen unterliegt man noch gleich beim Verdacht auf eine Impfkomplikation?

Auf dem neuesten Stand bleiben

  • 1. Die neuesten STIKO-Impfempfehlungen

    Aktualisierungen der Impfempfehlungen seitens der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut (RKI) können über das gesamte Jahr verteilt erscheinen. Eine große Zusammenfassung der Empfehlung erfolgt jedoch in der Regel in der vierten Januarwoche eines jeden Jahres. Zu diesem Zeitpunkt kann es sich lohnen, auf den Seiten des RKI vorbeizuschauen.

    Besonders hilfreich auf dieser Webseite:

    - App verfügbar

    - Newsletter verfügbar (Robert Koch-Institut, inkl. STIKO-Updates, wöchentlich)

  • 2. Kostenerstattung I - Was wird erstattet?

    Entscheidend dafür, ob die Kostenübernahme für eine Impfung zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) zählt, ist die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Schutzimpfungs-Richtlinie (§ 20i Abs. 1 SGB V). Zwischen Änderungen der STIKO-Empfehlung und dem Beschluss über die Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie dürfen maximal 2 Monate vergehen, sonst gilt bis auf weiteres eine Verpflichtung zur Kostenübernahme durch die GKV. Gültig ist die Richtlinie jedoch erst ab ihrer Veröffentlichung (meist einige Wochen nach dem Beschluss).

    Quelle: Robert Koch-Institut: Übernahme von Kosten für Schutzimpfungen (RKI - Impfthemen A - Z - Übernahme von Kosten für Schutzimpfungen, Abruf: 27-JUL-2026)

  • 3. Kostenerstattung II – Wie wird abgerechnet?

    Wie Impfungen durch die ärztlichen Praxen abzurechnen sind (z.B. welche Abrechnungsziffern zu nutzen sind), ist in den Impfvereinbarungen auf Ebene der Bundesländer geregelt. Die Krankenkassen oder ihre (Spitzen-)Verbände schließen diese Vereinbarungen typischerweise mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und es ist gesetzlich geregelt, dass der Einigungsprozess nicht länger als 3 Monate ab Inkrafttreten einer Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie dauern darf (§ 132e Abs. 1 SGB V). Bleibt eine solche Einigung aus, beginnt ein Schiedsverfahren von zeitlich nicht absehbarer Länge, weshalb die Dauer dieses Prozesses insgesamt variabel ist.

    • Webseite Ihrer Landes-KV > Impfvereinbarung

    Quelle: § 132e Sozialgesetzbuch 5 (Abruf: 27-JUL-2026)

  • 4. STIKO-Impfempfehlungen bei Immundefizienz (Option 1: Fließtext)

    Für Menschen mit Einschränkungen der Immunfunktion (z.B. aufgrund von Grunderkrankungen oder besonderer Medikation) gelten oft besondere Impfempfehlungen. Diese hat die STIKO in Dokumenten mit Leitlinien-Charakter zusammengestellt.

  • 5. STIKO-Impfempfehlungen bei Immundefizienz (Option 2: Tabellenform)

    Nur wenige Klicks von hier entfernt hat die Impfakademie die Empfehlungen der STIKO zum Impfen bei Immunschwäche in Tabellenform aufbereitet. Dadurch lassen sich die wesentlichen Aspekte oft schneller erfassen. Die Tabellen werden im Fall von Aktualisierungen der STIKO-Empfehlungen ebenfalls kontinuierlich aktualisiert.

  • 6. Länderspezifische Reiseimpfempfehlungen

    Die STIKO veröffentlicht gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin, Reisemedizin und Globale Gesundheit (DTG) auch Impfempfehlungen für Reisende. Diese werden jedoch in der Regel nur einmal jährlich aktualisiert und viele hilfreiche Informationen (z.B. zu Erkrankungen wie Malaria) sind in ihnen nicht enthalten. Für die Reiseberatung empfiehlt sich daher die Nutzung anderer Informationsangebote, die häufiger aktualisiert werden und neben Impfungen noch weitere relevante Gesundheitsthemen behandeln.

     

    Option 1:

    Besonders hilfreich auf dieser Webseite:

    - Newsletter verfügbar (u.a. wichtige Ausbrüche, wöchentlich)

    - Informationen zur Kostenübernahme von Reiseimpfungen durch GKV

    Option 2:

    Besonders hilfreich auf dieser Webseite:

    - App für Reisende (u.a. wichtige Gesundheitsinformationen, strukturierte Speicherung von Reisedokumenten)

    - Formular zur Kostenerstattung von Reiseimpfungen durch Krankenversicherungen

 

 

Impfen im Team: Aufklärung, Durchführung & Dokumentation

  • 7. Wer darf was beim Impfen?

    Impfen ist eine Teamleistung, denn zahlreiche Tätigkeiten rund um die Durchführung von Impfungen dürfen auch von nicht-ärztlichem Praxispersonal ausgeführt werden. Dazu gehört die Ansprache von Patient*innen, die Vorbereitung der Impfdokumentation, die Impfstoffverwaltung und die Durchführung der Injektion. Die (auch elektronische) Unterschrift der Impfdokumentation ist hingegen eine nicht-delegierbare Tätigkeit, zu der nur Ärzt*innen und Apotheker*innen berechtigt sind.  

     

    Quelle: 1. § 28 Abs. 1 S. 3 Sozialgesetzbuch 5 (Abruf: 27-JUL-2026); 2. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte, BMV-Ä in der Fassung vom 1. Januar 2015 (Abruf: 27-JUL-2026)

  • 8. Ein digitaler Impfpass als App

    Die flächendeckende Bereitstellung einer digitalen Impfdokumentation für die elektronische Patientenakte (ePA) geht weiterhin schleppend voran. Mit der Smartphone-App „ImpfpassDe“ können Patient*innen ihren Impfausweis selbstständig digitalisieren und in Praxen, die über das Impfmodul „ImpfDocNE“ (kostenpflichtig) verfügen, bestätigen lassen. Mithilfe des Moduls lassen sich durchgeführte Impfungen in die App exportieren und bereits bestätigte Impfungen aus der App in die Praxissoftware importieren, was die Erfassung des Impfstatus bei einem Praxiswechsel beschleunigen kann. Die App für Patient*innen verfügt über eine kostenfreie Erinnerungsfunktion an ausstehende Impfungen.

     

    Für Patient*innen:

    Besonders hilfreich auf dieser Webseite: 

    - Digitaler Impfpass mit Erinnerungsfunktion

     

    Für Praxen:

    Besonders hilfreich auf dieser Webseite: 

    - Impfmodul inkl. Impfstoffverwaltung

    - Import/Export von bestätigten Impfeinträgen

     

    Quelle: Gesellschaft zur Förderung der Impfmedizin mbH – ImpfDocNE: Impfsoftware (Abruf: 27-JUL-2026)

  • 9. Immer das passende Informationsmaterial für die Praxis

    Bei der medizinischen Aufklärung vor einer Impfung können schriftliche Informationsbögen Rechtssicherheit schaffen, positiv zum Verständnis beitragen und Zeit sparen. Aber auch bei der Ansprache von Patient*innen auf das Thema Impfen, bei der Überwindung von Sprachbarrieren und beim Umgang mit Impfskepsis können solche Materialien sehr hilfreich sein.

    Das RKI sowie das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) bieten zahlreiche Materialien zum Download und zum kostenfreien Versand an.

     

    Option 1:

    Besonders hilfreich auf dieser Webseite:

    - Aufklärungsbögen und Faktenblätter zu Impfungen

    - „Faktensandwiches“ zum Umgang mit Impfskepsis

    Option 2:

    Besonders hilfreich auf dieser Webseite:

    - Plakate für die Praxis

  • 10. Immer die aktuelle Fachinformation zur Hand

    Die aktuelle Version der Fachinformation von Impfstoffen sowie von anderen Arzneimitteln finden Sie auf der Webseite der „Roten Liste“.

 

 

Meldung von vermuteten Impfkomplikationen

  • 11. Meldepflicht per Gesetz (§ 6 Abs. 1 IfSG)

    Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist per Gesetz namentlich meldepflichtig. Die Meldung muss innerhalb von 24h nach Kenntnisnahme beim zuständigen Gesundheitsamt eingegangen sein. Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt.

    Quelle: § 6-9 Infektionsschutzgesetz (Abruf: 27-JUL-2026)

  • 12. Meldepflicht per Berufsordnung (§ 6 MBO-Ä 2026)

    Für alle in Deutschland tätigen Ärzt*innen besteht die Pflicht, ihnen aus ihrer ärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdende unerwünschte Wirkungen von Arzneimitteln (inklusive Impfstoffen) an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (ÄkdA) zu melden. Dafür ist ein Online-Meldeformular verfügbar.

    Quelle: § 6 (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung des Beschlusses des 130. Deutschen Ärztetages vom 16. Mai 2026 in Hannover (Abruf: 27-JUL-2026)

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Welche Impfungen werden Schwangeren ohne Vorerkrankungen empfohlen?

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