Die wichtigsten Informationsquellen für die Apotheke

Hilfreiche Quellen & digitale „Helferlein“ für aktuelle Informationen rund ums Impfen in der Apotheke

31. August 2026
Lesedauer: 8 Min.
Apotheker steht vor einem Regal mit Medikamenten mit einem Tablet in der Hand

Die Durchführung von Impfungen in der Apotheke bringt eine Reihe von Aufgaben und Anforderungen mit sich. Von der Vorbereitung und Organisation über die Impfberatung bis hin zu Dokumentation und Qualitätssicherung gibt es einiges zu beachten. Leitfäden, Arbeitshilfen und QM-Dokumente können dabei wertvolle Unterstützung bieten.

Gleichzeitig werden Impfempfehlungen regelmäßig aktualisiert und rechtliche sowie organisatorische Rahmenbedingungen können sich verändern. Und manche Fragen stellen sich im Apothekenalltag nur selten – müssen im entscheidenden Moment aber sicher beantwortet werden: Wie ist bei einer möglichen Impfreaktion oder einem Notfall vorzugehen? Und welche Meldepflichten gelten bei Verdacht auf eine Impfkomplikation?

 

Um hier schnell die richtigen Informationen zur Hand zu haben, haben wir die wichtigsten Informationsquellen, Leitfäden und digitalen Helfer für die Impf-Apotheke übersichtlich zusammengestellt.

Auf dem neuesten Stand bleiben

  • 1. Die neuesten STIKO-Impfempfehlungen

    Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) bilden die zentrale Grundlage für Impfentscheidungen in Deutschland und werden regelmäßig an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Entwicklungen angepasst. Aktualisierungen und neue Empfehlungen können über das gesamte Jahr verteilt erscheinen. Eine zusammenfassende Veröffentlichung der aktuellen STIKO-Empfehlungen erfolgt jedoch in der Regel in der vierten Januarwoche eines jeden Jahres im Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Instituts (RKI).

     

    Ein regelmäßiger Blick auf die aktuellen Veröffentlichungen lohnt sich daher.

    Für einen schnellen Überblick stehen neben den ausführlichen Empfehlungen auch der STIKO-Impfkalender sowie die STIKO@rki-App zur Verfügung. Die Impftabellen der Impfakademie bereiten die aktuellen Empfehlungen zusätzlich kompakt und übersichtlich für den Praxisalltag auf.

  • 2. Kostenerstattung I - Was wird erstattet?

    Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Schutzimpfung von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen wird, regelt die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Sie basiert auf den Empfehlungen der STIKO und konkretisiert den Leistungsanspruch der Versicherten. Welche Impfungen im Einzelnen übernommen werden, ist in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgeführt.

     

    Der G-BA entscheidet in der Regel spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung einer neuen oder geänderten STIKO-Empfehlung über deren Umsetzung in der Schutzimpfungs-Richtlinie. Darüber hinaus können Krankenkassen bestimmte Schutzimpfungen als zusätzliche Satzungsleistung übernehmen. Da sich diese Leistungen je nach Krankenkasse unterscheiden können, lohnt sich im Einzelfall ein Blick auf die jeweiligen Vereinbarungen bzw. Leistungsangebote der Krankenkasse.

     

    Quelle: Robert Koch-Institut: Übernahme von Kosten für Schutzimpfungen (Abruf: 12.08.2026),
    Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Schutzimpfungen (Abruf: 12.08.2026)

  • 3. Kostenerstattung II – Wie wird abgerechnet?

    Die ABDA bündelt hierzu die wichtigsten Informationen, Verträge und praktischen Handlungsempfehlungen. Neben den geltenden Abrechnungsmodalitäten finden sich dort unter anderem die entsprechenden Verträge des Deutschen Apothekerverbands (DAV) sowie Übersichten zu beteiligten Kostenträgern. Seit dem 1. April 2025 erfolgt die Abrechnung von Schutzimpfungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) elektronisch.

     

    Mit der Erweiterung der Impfkompetenz können entsprechend qualifizierte Apotheker künftig auch weitere Schutzimpfungen mit Impfstoffen durchführen, die keine Lebendimpfstoffe sind. Da sich damit auch die Anforderungen an die praktische Umsetzung und Abrechnung erweitern, lohnt sich ein regelmäßiger Blick auf die Seiten der ABDA: Neue bzw. aktualisierte Informationen und Arbeitshilfen werden dort zentral für Apotheken bereitgestellt.

  • 4. Welche Impfstoffe sind verfügbar und gibt es Lieferengpässe?

    Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) bietet einen aktuellen Überblick über in Deutschland zugelassene Impfstoffe und informiert über gemeldete Lieferengpässe bei Human-Impfstoffen. Neben Angaben zur voraussichtlichen Dauer eines Lieferengpasses werden – sofern verfügbar – auch alternative Impfoptionen und Handlungshinweise aufgeführt.

 

 

Impfen in der Apotheke: Durchführung, Dokumentation & Aufklärung

  • 5. Welche Voraussetzungen müssen Apotheken für das Impfen erfüllen?

    Der Einstieg ins Impfen erfordert neben der entsprechenden Qualifikation auch eine gute organisatorische und praktische Vorbereitung der Apotheke. Von geeigneten Räumlichkeiten und der notwendigen Ausstattung über Hygiene- und Impfstoffmanagement bis hin zu klar definierten Abläufen, Dokumentation und Notfallmanagement müssen verschiedene Aspekte berücksichtigt und sinnvoll in den Apothekenalltag integriert werden. 

    Eine zentrale Orientierung bietet die Leitlinie der Bundesapothekerkammer (BAK) zur Durchführung von Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken. Gemeinsam mit dem ausführlichen Kommentar und zahlreichen Arbeitshilfen unterstützt sie Apothekenteams dabei, die notwendigen Strukturen und Prozesse aufzubauen und in das Qualitätsmanagement (QM) der Apotheke zu integrieren. Dazu stehen unter anderem Checklisten, Muster für Standardarbeitsanweisungen (SOP), Hygienepläne und weitere praktische Materialien zur Verfügung. 

     

    Ergänzend bietet WirImpfen praxisnahe Informationen und Hilfestellungen rund um die Implementierung von Impfleistungen – von der Vorbereitung und Organisation bis zur konkreten Einbindung in die Abläufe der Apotheke. So lassen sich die fachlichen und organisatorischen Anforderungen Schritt für Schritt in die Praxis übertragen. 

     

    Quelle: Bundesapothekerkammer (BAK): Leitlinie zur Qualitätssicherung – Durchführung von Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken (Abruf: 13.08.2026), Bundesapothekerkammer (BAK): Kommentar zur Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung – Durchführung von Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken (Abruf: 13.08.2026)

  • 6. Wer darf was beim Impfen?

    Mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) wurden die Impfkompetenzen in Apotheken erweitert. Die zentrale rechtliche Grundlage findet sich in § 20c Infektionsschutzgesetz (IfSG): Entsprechend ärztlich geschulte Apotheker und Apothekerinnen dürfen in öffentlichen Apotheken Personen ab 18 Jahren mit Impfstoffen impfen, die keine Lebendimpfstoffe sind. Damit wird die bisherige Impfkompetenz für Influenza und COVID-19 auf alle Nicht-Lebendimpfstoffe für Erwachsene ausgeweitet. Für die Durchführung dieser neu hinzugekommenen Impfungen ist eine entsprechende ärztliche Schulung erforderlich.

     

    Neu ist auch die Möglichkeit der Delegation: Die Verabreichung des Impfstoffs kann unter bestimmten Voraussetzungen an entsprechend geschulte PTAs, Pharmazieingenieur*innen sowie Personen in der praktischen Ausbildung zum Apotheker bzw. zur Apothekerin übertragen werden. Die Verantwortung für zentrale Aufgaben bleibt jedoch bei den hierzu berechtigten Apotheker*innen: Aufklärung, Anamnese, Einholung der Einwilligung und Impfdokumentation dürfen nicht delegiert werden.

    Darauf aufbauend werden auch die entsprechenden Leitlinien und Arbeitshilfen für die praktische Umsetzung angepasst bzw. neu erarbeitet. Aktuelle Informationen und Materialien werden auf den Seiten der ABDA veröffentlicht.

     

    Quelle: Infektionsschutzgesetz (IfSG): § 20c – Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker (Abruf: 13.08.2026) , ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.: ApoVWG in Kraft: Was schon jetzt gilt – und was erst später kommt (Abruf: 13.08.2026), Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) – Apothekenreform (Abruf: 13.08.2026)

  • 7. Ein digitaler Impfpass als App

    Auch die Impfdokumentation wird zunehmend digital. Mit der kostenfreien App ImpfPassDE können Patient*innen ihren Impfpass bereits heute digital verwalten und sich an anstehende Impfungen erinnern lassen. In angebundenen Arztpraxen können Impfeinträge zudem digital bestätigt und ausgetauscht werden.

    Auch die elektronische Patientenakte (ePA) entwickelt sich in diese Richtung: Bereits heute können Versicherte bei einigen Krankenkassen ihre Impfdaten freiwillig in der ePA hinterlegen.

     

    Besonders hilfreich: Digitaler Überblick über den Impfstatus und Erinnerungen an anstehende Impfungen.

  • 8. Immer das passende Informationsmaterial für die Praxis

    Verständliche und verlässliche Informationen sind eine wichtige Grundlage für eine gute Impfberatung. Schriftliche Informationsmaterialien können dabei unterstützen, Patient*innen über Nutzen und mögliche Risiken einer Impfung aufzuklären, häufige Fragen zu beantworten und die Inhalte des persönlichen Beratungsgesprächs anschaulich zu ergänzen. Eine schriftliche Aufklärung ist dabei nicht verpflichtend. Auch bei Sprachbarrieren, Unsicherheiten oder Impfskepsis können geeignete Materialien eine wertvolle Unterstützung sein.

     

    Das Robert Koch-Institut (RKI) stellt hierfür zahlreiche kostenfrei verfügbare Informationsmaterialien bereit. Besonders praktisch für den Apothekenalltag sind die kompakten Faktenblätter zu einzelnen Impfungen, die wichtige Informationen übersichtlich zusammenfassen und auch als Handout im Beratungsgespräch eingesetzt werden können. Für den Umgang mit verbreiteten Impfmythen und Falschinformationen bietet das RKI zudem sogenannte „Faktensandwiches“, die dabei helfen können, typische Vorbehalte strukturiert und verständlich anzusprechen.

     

    Auch das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) bietet Informations- und Aufklärungsmaterialien rund um das Thema Impfen an.

  • 9. Immer die aktuelle Fachinformation zur Hand

    Bei Fragen zu Anwendung, Dosierung, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen oder Aufbewahrung eines Impfstoffs ist die aktuelle Fachinformation die zentrale Anlaufstelle. Über den Fachinfo-Service der ROTE LISTE® können Fachkreise die jeweils aktuellen Fachinformationen zu Impfstoffen und anderen Arzneimitteln kostenfrei abrufen.

 

 

Meldung von vermuteten Impfkomplikationen

  • 10. Gesetzliche Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz

    Der Verdacht auf eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG namentlich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Bei Impfungen in öffentlichen Apotheken ist nach § 8 IfSG grundsätzlich die Leitung der öffentlichen Apotheke meldepflichtig, sofern kein Arzt hinzugezogen wurde. Die Meldung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis, erfolgen.

    Welches Gesundheitsamt zuständig ist, lässt sich schnell über das Verzeichnis Gesundheitsämter in Deutschland ermitteln.

     

     

    Quelle: Infektionsschutzgesetz (IfSG): §§ 6, 8 und 9 – Meldepflichtige Krankheiten, zur Meldung verpflichtete Personen und namentliche Meldung (Abruf: 13.08.2026)

  • 11. Verdachtsfälle von Impfstoff-Nebenwirkungen im Rahmen der Pharmakovigilanz melden

    Unabhängig von der gesetzlichen Meldepflicht bei Verdacht auf eine Impfkomplikation können Verdachtsfälle von Nebenwirkungen eines Impfstoffs direkt an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) gemeldet werden. Dafür steht das gemeinsame Online-Meldeportal von PEI und BfArM zur Verfügung. Für Impfstoffe gibt es ein eigenes Meldeformular, das Schritt für Schritt durch die erforderlichen Angaben führt.

    Die Meldungen unterstützen die kontinuierliche Überwachung der Impfstoffsicherheit und helfen dabei, mögliche neue Sicherheitssignale frühzeitig zu erkennen und zu bewerten.

     

    Quelle: Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK): Unerwünschte Arzneimittelwirkungen und Qualitätsmängel melden (Abruf: 13.08.2026), Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): § 21 – Arzneimittelrisiken, Behandlung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel (Abruf: 13.08.2026)

  • 12. Was tun im Notfall?

    Medizinische Notfälle wie eine Anaphylaxie können nach Impfungen in sehr seltenen Fällen auftreten. Daher müssen impfende Apotheken entsprechend vorbereitet sein – mit einem schriftlichen Notfallplan, geeigneter Notfallausstattung und klaren Abläufen. Im Notfall sind unverzüglich der Rettungsdienst (112) zu alarmieren und Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten. Bei einer Anaphylaxie kann die schnelle Anwendung von Epinephrin erforderlich sein. Der Umgang mit den vorhandenen Notfallarzneimitteln muss entsprechend geschult sein.

    Die Leitlinie und Arbeitshilfen der Bundesapothekerkammer (BAK) bieten konkrete Hilfestellungen für das Notfallmanagement beim Impfen.

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