Kostenerstattung von Impfungen?

Wie ist die Kostenerstattung von Impfungen innerhalb und außerhalb von bestehenden STIKO-Impfempfehlungen regelt bzw. im Fall, dass STIKO-Empfehlungen neu ausgesprochen werden?

1 Min.
4. Mai 2026

Die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) im Bereich Schutzimpfungen sind in der Schutzimpfungs‑Richtlinie (SI‑RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G‑BA) geregelt.1

In die SI‑RL werden in der Regel die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen aufgenommen. Abweichungen der SI‑RL von den STIKO‑Empfehlungen bedürfen einer besonderen Begründung. Mit der Aufnahme in die SI‑RL wird die entsprechende Schutzimpfung zur Pflichtleistung der GKV und ist grundsätzlich beihilfefähig. Schutzimpfungen, die nicht von der STIKO empfohlen sind und folglich nicht in die SI‑RL aufgenommen wurden, stellen keine Pflichtleistung der GKV dar.2

Bei privat Krankenversicherten richtet sich der Leistungsumfang nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag; maßgeblich sind die individuell vereinbarten Leistungen. In der Praxis werden die Kosten für STIKO‑empfohlene Impfungen jedoch häufig übernommen.2

Erfolgt eine Impfung außerhalb bestehender STIKO‑Empfehlungen im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung eines Impfstoffes auf Basis einer positiven Nutzen‑Risiko‑Abwägung, ist die Kostenübernahme vorab individuell mit der jeweiligen Krankenkasse zu klären.

Für gesetzlich Versicherte werden Schutzimpfungen entsprechend der STIKO-Empfehlung und SI-RL in der Regel über Sprechstundenbedarf (SSB) abgerechnet.

WICHTIG: Voraussetzung für die Abrechnung über SSB sind landesspezifische Impfvereinbarungen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und Krankenkassen. Bei neu in die SI-RL aufgenommenen Impfungen kann dieser Umsetzungsprozess mehrere Monate dauern. In diesem Zeitraum besteht zwar bereits ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV, die Abrechnung über SSB ist jedoch noch nicht möglich. Die Dauer des Prozesses kann je nach KV-Region variieren, sodass sich regionale Unterschiede in der Abrechnung ergeben.3

Referenzen

1. Gemeinsamer Bundesausschuss. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V - Schutzimpfungs-Richtlinie - Gemeinsamer Bundesausschuss (abgerufen am 30.04.2026)

2. Robert-Koch-Institut. Übernahme von Kosten für die Schutzimpfung - RKI - Impfthemen A-Z - Übernahme von Kosten für Schutzimpfungen (abgerufen am 30.04.2026)

3. Kassenärztliche Vereinigungen: Regionale Impf‑ und Sprechstundenbedarfsvereinbarungen (z. B. KVB, KVN) - Sprechstundenbedarf_+Grafik+STIKO.pdf (abgerufen am 30.04.2026)

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